Satzung des Gesangvereins Klingenmünster 1858 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gliederung des Vereins

1. Der Verein, der Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes ist, führt den Namen

Gesangverein Klingenmünster 1858 e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Klingenmünster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau (Nr. 1046) eingetragen.

3. Der Verein setzt sich zusammen aus

a) dem Gemischten Chor

b) Sing for You

c) dem Kinderchor

Der Kinderchor wählt jedes Jahr aus seinen Reihen eine/n Sprecher/in.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der „Gesangverein Klingenmünster 1858 e.V.“ bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Auch obliegt ihm die Pflege und Ausbreitung der geselligen Unterhaltung. Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

2. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges ausgeübt. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

a) Aktiven Mitgliedern

b) Fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung anzuerkennen.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

4. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die

a) sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat oder

b) 40 aktive Sängerjahre im Verein nachweisen kann oder

c) 50 Jahre fördernde Mitgliedschaft im Verein nachweisen kann.

5. Ehrenmitglieder haben zu den Konzerten der jeweiligen Chöre oder Chorgruppen des Vereins freien Eintritt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt wird sofort wirksam, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zu dieser Entscheidung.

§ 5 Beitragspflicht

Alle Mitglieder haben die Pflicht, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag jährlich innerhalb des 1. Quartals zu entrichten. Dieser Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einen „Grundbeitrag“ für alle Mitglieder und in eine „Aktiven Zulage“ für die Sängerinnen und Sänger. Kinder und Jugendliche sind bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, von dieser Aktiven Zulage ausgenommen. Die Mitgliederversammlung kann eine Umlage aus besonderem Anlass beschließen. Die Zahlungsverpflichtung der Mitglieder gilt dann ebenso.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Wer ehrenamtlichen Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann hierfür Ersatz der Aufwendungen bzw. durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der „Ehrenamtspauschale“ erhalten.

§ 7 Chorleiter/in

Die musikalische Leitung (Chorleiter/in) einer jeden Sängergruppe des Vereins wird im Einvernehmen mit der jeweiligen Sängergruppe vom geschäftsführenden Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages angestellt.

Der/Die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit in der jeweiligen Gruppe verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher musikalischer Programme und das Auftreten in der Öffentlichkeit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Die Vorstandschaft

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der/die Vorsitzende (aktive/r Sänger/in)

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Schriftführer/in

d) der/die Kassenführer/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

2. Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem Beirat,

gebildet aus einem/r Gruppensprecher/in des Kinderchores sowie sieben weiteren Mitgliedern des Vereins, davon können maximal 2 fördernde Mitglieder in den Beirat gewählt werden.

Die Wahl des/r Gruppensprechers/in für den Kinderchor findet vor der Wahl des Beirates statt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft ein Mitglied des Beirates die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern. Die Bekanntmachung muss mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen. Außerhalb der Verbandsgemeinde wohnhaften Mitglieder sind durch Übersendung der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über die Wahlen und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Stimmberechtigt sind alle volljährigen und zahlenden Mitglieder jeweils mit 1 Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c) Wahl der Vorstandschaft alle 3 Jahre, außer dem/r Gruppensprecher/in des Kinderchores

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 1 Jahr

e) Festsetzung des Mitgliedbeitrages

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzubringen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer lediglich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Gesangvereins Klingenmünster 1858 e.V. treuhänderisch von der Ortsgemeinde Klingenmünster zu verwalten zwecks folgender Verwendung:

Meldet sich innerhalb von 24 Monaten eine neue Organisation an, die die Förderung der Pflege des Gesangs und des Liedgutes zum Ziel hat und den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringt, so fällt ihr das gesamte Vermögen zu. Nach Ablauf dieser Frist, spätestens nach 24 Monaten, ist die Ortsgemeinde verpflichtet, das Vermögen an eine Organisation zu übergeben, die gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und nachweislich gemeinnützigen Zwecken dient.

Die Verwendung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

§ 13 Datenschutz im Verein

1. Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und verarbeitet die Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.

2. Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

3. Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:

– Name, Vorname und Anschrift

– Bankverbindung für den Lastschrifteneinzug

– Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail

– Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum

– Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

– Auszeichnungen und Ehrungen

4. Als Mitglied des Chorverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

5. Das Mitglied willigt ein, dass im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins angefertigte Bild- und Filmaufnahmen für Veröffentlichungen, Berichte, in Printmedien, Neuen Medien, insbesondere auf Facebook, YouTube und auf der Internetseite des Vereins unentgeltlich verwendet werden dürfen.

6. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassen der Aufnahmen an Dritte außer der Dachorganisation des Vereins ist nicht zulässig.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Mitgliederversammlung hat die Satzungsänderung am 06. März 2020 beschlossen. Die Satzungsänderung ist sofort in Kraft getreten. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 15. März 2019 insoweit, als sie diese ändert bzw. ergänzt.

2. Das Amtsgericht – Registergericht – Landau hat bestätigt, dass die Satzungsänderung am ……………….. unter dem Aktenzeichen NR 1046 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

Klingenmünster, den 06. März 2020

Wolfgang Keule

1. Vorsitzender